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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs3 idF 1988/332 ;Rechtssatz
Im Verfahren nach § 13 ViehWG (nach sog "Dauerrecht") kommt es nicht auf die Produktionskapazität, insbesondere nicht auf einen möglicherweise rechtswidrig gehaltenen Tierbestand des Bewilligungswerbers, sondern auf die aktuellen Marktverhältnisse an. Daß die konkrete Betriebskapazität und der Beitrag des betreffenden Betriebes zur Destabilisierung der gesamtwirtschaftlichen Marktlage nicht maßgebend sind, zeigt unzweifelhaft auch die sprachliche Fassung des § 13 Abs 3 zweiter Satz ViehWG idF 1988/332 (Hinweis E 13.3.1976, 86/03/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170157.X02Im RIS seit
06.07.2001