RS Vwgh 1992/7/30 92/17/0125

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs3 idF 1989/358;
ViehWG §13 Abs3 Z1;

Rechtssatz

§ 13 Abs 3 ViehWG idF 1989/358 sieht die Berücksichtigung der Ausstattung des Betriebes mit selbst bewirtschafteten Futterflächen als Tatbestandsmerkmal für die Erteilung der Tierhaltungsbewilligung nicht vor. Vielmehr ist nach der zwingenden Bestimmung des § 13 Abs 3 Z 1 ViehWG eine Bewilligung zu erteilen, wenn dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170125.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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