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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/17/0107 Besprechung in: ÖStZ 1993, 253;Rechtssatz
Ob und in welchem Ausmaß ein Mitschuldner zur Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Leistung herangezogen wird, liegt im entsprechend zu begründenden Ermessen der Abgabenbehörde (Hinweis Stoll, Handbuch zur Bundesabgabenordnung, S 22). Dabei ist unter der gehörigen Bedachtnahme auf die Ermessensrichtlinien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auch zu prüfen, ob bzw inwieweit durch die Auswahl der Personen, denen ein Leistungsgebot erteilt wird, die zivilrechtliche Regreßmöglichkeit zwischen den Gesamtschuldnern in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170106.X02Im RIS seit
03.04.2001