RS Vwgh 1992/7/30 89/17/0106

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §6 Abs1;
LAO Slbg 1963 §16;
LAO Slbg 1963 §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/17/0107 Besprechung in: ÖStZ 1993, 253;

Rechtssatz

Ob und in welchem Ausmaß ein Mitschuldner zur Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Leistung herangezogen wird, liegt im entsprechend zu begründenden Ermessen der Abgabenbehörde (Hinweis Stoll, Handbuch zur Bundesabgabenordnung, S 22). Dabei ist unter der gehörigen Bedachtnahme auf die Ermessensrichtlinien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auch zu prüfen, ob bzw inwieweit durch die Auswahl der Personen, denen ein Leistungsgebot erteilt wird, die zivilrechtliche Regreßmöglichkeit zwischen den Gesamtschuldnern in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170106.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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