RS Vwgh 1992/7/30 90/17/0333

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;
LAO Krnt 1983 §212;
LAO Wr 1962 §224 Abs1;
LAO Wr 1962 §224 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/17/0334

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/25 89/17/0089 1

Stammrechtssatz

"Sache" iSd § 224 Abs 1 Wr LAO (ebenso wie iSd § 289 Abs 1 BAO oder des § 66 Abs 4 AVG) ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Beh erster Instanz gebildet hat. Die Abgabenbeh zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Ein Verstoß dagegen belastet den Berufungsbescheid mangels funktioneller Zuständigkeit der Berufungsbehörde im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (Hinweis E 22.1.1981, 2087/79).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170333.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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