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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §26 Abs1;Rechtssatz
§ 32 Abs 9 Tir FremdenverkehrsG 1979 stellt in seinem ersten Tatbestand lediglich darauf ab, wo der Versicherungsnehmer SEINEN WOHNSITZ hat, und nicht etwa auf seinen "gewöhnlichen Aufenthalt". Grundsätzlich kann jemand nur einen gewöhnlichen Aufenthalt, jedoch durchaus mehrere Wohnsitze haben
(Hinweis E 30.3.1977, 1067/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170072.X07Im RIS seit
30.07.1992