RS Vwgh 1992/7/30 92/17/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1992
beobachten
merken

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs2;
ViehWG §13 Abs3 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/27 89/17/0159 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß in den letzten Jahren keinerlei Absatzschwierigkeiten aufgetreten sind, ist für die Bewilligung der Haltung von Mastschweinen und Zuchtsauen nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob durch die Erhöhung des Angebotes eine durch stark sinkende Preise (Hinweis E 13.3.1992, 89/17/0137), durch Preiseinbrüche (Hinweis: E 13.3.1986, 86/03/0036) oder durch starke Preisschwankungen gekennzeichnete Instabilität des Marktes bewirkt wird (Hinweis E 10.9.1986, 86/03/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170125.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten