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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
FremdenverkehrsG Tir 1979 §32 Abs9;Rechtssatz
Die Kaskoversicherung ist eine Sachversicherung, bei der das Interesse des Eigentümers am Sachwert des Fahrzeuges versichert ist (Hinweis Grubmann, Das Vertragsversicherungsgesetz3, Seite 278, E 22). Für diesen Fall wäre der zweite Tatbestand des § 32 Abs 9 Tir FremdenverkehrsG 1979 de facto unanwendbar, weil in der Praxis nicht festgestellt werden könnte, wo sich das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes befände. Dasselbe gilt für die Veränderungen hinsichtlich des Standortes einer sonstigen versicherten beweglichen Sache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170072.X05Im RIS seit
30.07.1992