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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAV §24 Abs6;Rechtssatz
Wird jemandem anläßlich seiner Bestellung zum Filialleiter einer LebensmittelhandelsAG ein von ihm zu unterfertigendes "Merkblatt für die Filialführung" (Beiblatt zum Filialleitervertrag) ausgehändigt, das mit dem Passus "Wir haben Ihnen die Leitung der Filiale übertragen und fassen im Folgenden Ihre Verantwortlichkeit zusammen." eingeleitet wird und zu Punkt 4) "Beachtung der gesetzlichen Vorschriften" unter lit h) den Aufgabenbereich "im übrigen die Einhaltung aller die Filiale betreffenden Verwaltungsvorschriften" anführt, so besteht kein Zweifel daran, daß der genannte Filialleiter mit der Unterzeichnung auch die Verantwortung für die Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften übernimmt und ihm die entsprechende Anordnungsbefugnis zukommt.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190239.X02Im RIS seit
11.07.2001