RS Vwgh 1992/7/30 91/19/0239

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §24 Abs6;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33 Abs7;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird jemandem anläßlich seiner Bestellung zum Filialleiter einer LebensmittelhandelsAG ein von ihm zu unterfertigendes "Merkblatt für die Filialführung" (Beiblatt zum Filialleitervertrag) ausgehändigt, das mit dem Passus "Wir haben Ihnen die Leitung der Filiale übertragen und fassen im Folgenden Ihre Verantwortlichkeit zusammen." eingeleitet wird und zu Punkt 4) "Beachtung der gesetzlichen Vorschriften" unter lit h) den Aufgabenbereich "im übrigen die Einhaltung aller die Filiale betreffenden Verwaltungsvorschriften" anführt, so besteht kein Zweifel daran, daß der genannte Filialleiter mit der Unterzeichnung auch die Verantwortung für die Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften übernimmt und ihm die entsprechende Anordnungsbefugnis zukommt.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190239.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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