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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §101 Abs1;Rechtssatz
Nach der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 2 Abs 2 Innsbrucker GehsteigabgabeG trifft die eine Einheit darstellende Abgabenleistung schlechthin die Eigentümer (von bereits bebauten Grundstücken). Damit schulden Miteigentümer derartiger Grundstücke diesselbe abgabenrechtliche Leistung im Sinne des § 4 Abs 1 Tir LAO 1984 und sind deshalb Mitschuldner zur ungeteilten Hand (Hinweis E 19.4.1985, 85/17/0027, 0028). Das Innsbrucker GehsteigabgabeG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, die Gehsteigabgabe jedem Miteigentümer lediglich hinsichtlich seines Miteigentumsanteils vorzuschreiben. Kann daher eine einheitliche Abgabenfestsetzung erfolgen, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde im Grunde des § 82 Abs 1 Tir LAO 1984 eine einzige Bescheidausfertigung an einen der Gesamtschuldner mit Wirkung für alle namentlich genannten Abgabenschuldner erläßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987170374.X01Im RIS seit
30.07.1992