RS Vwgh 1992/7/30 88/17/0149

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs1;
ViehWG;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff des Haltens iSd ViehWG erfaßt nichts anderes als den faktischen Vorgang der Aufzucht einschließlich der Nachzucht, Ernährung, Unterbringung, Pflege und gesundheitliche Betreuung der Tierbestände.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Halten von Vieh

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170149.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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