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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ViehWG §13 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff des Haltens iSd ViehWG erfaßt nichts anderes als den faktischen Vorgang der Aufzucht einschließlich der Nachzucht, Ernährung, Unterbringung, Pflege und gesundheitliche Betreuung der Tierbestände.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Halten von ViehEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170149.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009