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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wird dem Bf zu Handen seines Vertreters zu einem Zeitpunkt, als bereits ein Parallelbeschwerdeverfahren des Bf vor dem VwGH - welches ja voraussetzt, daß sich der Bf selbst als Bescheidadressat und als beschwerdelegitimiert betrachtet - anhängig ist, wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges ein Zurückweisungsbeschluß des VfGH zugestellt, so muß die Kenntnisnahme des Ergebnisses des VfGH-Verfahrens im pflichtgemäßen Interesse des Vertreters des Bf liegen. Der Bf kann daher damit, daß sein Vertreter den Beschluß des VfGH "nicht gelesen" und somit keine Kenntnis von der durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung klargestellte Unrichtigkeit der negativen Rechtsmittelbelehrung im ursprünglich angefochtenen Bescheid gehabt habe, nicht die Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist iSd § 71 Abs 2 AVG glaubhaft machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170147.X02Im RIS seit
30.07.1992Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011