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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §27 Abs2;Rechtssatz
§ 44a Z 1 VStG verlangt keine weitere Spezifizierung dahin, ob es sich bei dem verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG um einen solchen gem dem ersten oder einen solchen nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle handelt.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich BeauftragterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180183.X01Im RIS seit
01.06.2001