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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ViehWG §13 Abs1;Rechtssatz
§ 13h ViehWG definiert einen Handelsstall als einen tierhaltenden Betrieb, der nur zur kurzfristigen Verwahrung derin § 13 Abs 1 ViehWG genannten Tiere dient und dessen Inhaber neben weiteren Voraussetzungen diese Tiere vorübergehend zum Zwecke der ehestmöglichern Weitergabe hält. Daraus folgt, daß es der Gesetzgeber offensichtlich auf dem Boden des von ihm zugrunde gelegten Begriffsinhaltes des Begriffes "halten" für erforderlich erachtet hat, für Inhaber von Handelsställen eine ausdrückliche Ausnahmeregelung in das ViehWG aufzunehmen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170149.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009