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L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer OberösterreichNorm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Novelle vom 26.4.1984 zur LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz 1950 durch die Neufassung des § 10 Abs 4a dieser Verordnung (auch) Rechtsfolgen an Ereignisse knüpft, die vor dem Inkrafttreten der Novelle liegen, so erscheint dies nicht wegen Widerspruches zum Art 18 B-VG als verfassungsrechtlich bedenklich. Es trifft zwar zu, daß eine Verordnung mit rückwirkender Kraft nicht erst dann vorliegt, wenn sämtliche Tatbestandselemente, an die die Verordnung ihre Anwendung knüpft, in der Vergangenheit liegen, sondern schon dann, wenn ein wesentliches Element vor dem Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung liegt (Hinweis E VfGH 22.6.1988, V 139, 140/87, VfSlg 11752/1988). Wie jedoch der VwGH im Erkenntnis vom 3.7.1978, 1205/77, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 26.6.1978, 1497/77, VwSlg 5283 F/1978, ausgesprochen hat, sind rückwirkende selbständige Verordnungen, die sich ausschließlich auf die in den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen eingeräumten (auf § 7 Abs 5 F-VG beruhenden) Ermächtigungen zur Ausschreibung von Abgaben stützen, ebenso wie rückwirkende Gesetze mit der Maßgabe anzuerkennen (gemeint offenbar: unbedenklich), daß die Rückwirkung nach dem Zeitpunkt der Ermächtigungsnorm (FAG) liegt. Vor dem Hintergrund, daß sich die in Frage stehende Regelung über das Ausmaß der Abgabe ausschließlich auf § 15 Abs 3 Z 1 FAG 1979 stützt, sind beim VwGH keine Bedenken gegen diese Verordnungsbestimmung entstanden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987170125.X02Im RIS seit
11.07.2001