RS Vwgh 1992/7/30 87/17/0125

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

B-VG Art18 Abs2;
FAG 1979 §15 Abs3 Z1;
F-VG 1948 §7 Abs5;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §10 Abs4;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §10 Abs4a idF 1984;
LustbarkeitsabgabeONov Linz 1984 Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn die Novelle vom 26.4.1984 zur LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz 1950 durch die Neufassung des § 10 Abs 4a dieser Verordnung (auch) Rechtsfolgen an Ereignisse knüpft, die vor dem Inkrafttreten der Novelle liegen, so erscheint dies nicht wegen Widerspruches zum Art 18 B-VG als verfassungsrechtlich bedenklich. Es trifft zwar zu, daß eine Verordnung mit rückwirkender Kraft nicht erst dann vorliegt, wenn sämtliche Tatbestandselemente, an die die Verordnung ihre Anwendung knüpft, in der Vergangenheit liegen, sondern schon dann, wenn ein wesentliches Element vor dem Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung liegt (Hinweis E VfGH 22.6.1988, V 139, 140/87, VfSlg 11752/1988). Wie jedoch der VwGH im Erkenntnis vom 3.7.1978, 1205/77, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 26.6.1978, 1497/77, VwSlg 5283 F/1978, ausgesprochen hat, sind rückwirkende selbständige Verordnungen, die sich ausschließlich auf die in den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen eingeräumten (auf § 7 Abs 5 F-VG beruhenden) Ermächtigungen zur Ausschreibung von Abgaben stützen, ebenso wie rückwirkende Gesetze mit der Maßgabe anzuerkennen (gemeint offenbar: unbedenklich), daß die Rückwirkung nach dem Zeitpunkt der Ermächtigungsnorm (FAG) liegt. Vor dem Hintergrund, daß sich die in Frage stehende Regelung über das Ausmaß der Abgabe ausschließlich auf § 15 Abs 3 Z 1 FAG 1979 stützt, sind beim VwGH keine Bedenken gegen diese Verordnungsbestimmung entstanden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987170125.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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