RS Vwgh 1992/7/30 90/19/0457

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §26 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/24 91/19/0146 1

Stammrechtssatz

Die nach § 26 Abs 1 AZG für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu führenden Aufzeichnungen müssen auch die Einhaltung der Bestimmungen über die Ruhepausen und Ruhezeiten erkennen lassen. Daher können Aufzeichnungen, aus denen lediglich die in Stunden ausgedrückte Gesamtdauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer als Hilfsarbeiter an einzelnen Tagen ersichtlich ist, nicht als den Erfordernissen des § 26 Abs 1 AZG entsprechend angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190457.X01

Im RIS seit

30.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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