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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0001/57 E 18. September 1959 RS 1Stammrechtssatz
Die Unterlassung des Parteiengehörs in erster Instanz kann im Verfahren vor dem VwGH nicht mehr mit Erfolg gerügt werden, wenn die Partei es unterließ, diesen Verfahrensmangel im Zuge des Berufungsverfahrens zu rügen, obwohl die präzise Angabe des entscheidenden Beweismittels im erstinstanzlichen Bescheid enthalten war.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170169.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010