RS Vwgh 1992/7/30 88/17/0169

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0001/57 E 18. September 1959 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterlassung des Parteiengehörs in erster Instanz kann im Verfahren vor dem VwGH nicht mehr mit Erfolg gerügt werden, wenn die Partei es unterließ, diesen Verfahrensmangel im Zuge des Berufungsverfahrens zu rügen, obwohl die präzise Angabe des entscheidenden Beweismittels im erstinstanzlichen Bescheid enthalten war.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170169.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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