RS Vwgh 1992/7/30 90/17/0342

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

AnliegerleistungsG Slbg §16 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH können Gegenstand der Einrechnung gemäß § 16 Abs 2 zweiter Satz Slbg AnliegerleistungsG auf Grund positiver Anordnung in dieser Gesetzesstelle nur Leistungen sein, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Normen an den öffentlich-rechtlichen Abgabengläubiger (Gemeinde) erbracht worden sind

(Hinweis E 23.5.1990, 89/17/0194 und 0196). Da die Beschränkung der Einrechnungsmöglichkeit auf nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gegeben gewesene Beitragsansprüche schon im Hinblick darauf sachlich erscheint, daß bei anderen Eigentümerleistungen keineswegs gewährleistet erscheint, ob der Abgabengläubiger daraus einen Vorteil gezogen hat, bestehen aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs 2 des genannten Gesetzes aus der Sicht des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatzes; die gilt auch unter der im Beschwerdefall vorliegenden Besonderheit, daß die ursprünglich privat errichtete und betriebene Kanalisationsanlage auf Grund eines Vertrages dann unentgeltlich und kostenlos in das uneingeschränkte Eigentum der Stadtgemeinde Salzburg übergegangen ist, weil die Aufschließung nach einem privaten Konzept nicht einer Aufschließung durch die Stadt gleichgehalten werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170342.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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