RS Vwgh 1992/7/31 AW 92/02/0040

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Veröffentlicht am 31.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs 7 und 7a StVO. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs 7 und 7a StVO ein Kostenersatz für die Entfernung und die Aufbewahrung eines PKWs in der Höhe von insgesamt S 1.260,-- vorgeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß im Falle der Weigerung der Behörde, der Beschwerdeführerin einen von ihr allenfalls zu unrecht bezahlten Geldbetrag zurückzuerstatten, die Beschreitung des in der Rechtsordnung vorgesehenen Weges der klageweisen Geltendmachung dieses Anspruches der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG war daher dem Antrag nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992020040.A01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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