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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Eine Tätigkeit, welche mangels Bereicherung des Wissensstandes lediglich die Anwendung einer wissenschaftlichen Methode darstellt, ist nicht wissenschaftlich. Dies gilt auch dann, wenn die Methode, der sich der Abgabenpflichtige bei seiner Tätigkeit bedient, von ihm selbst entwickelt wurde, weil der Umstand, wer die angewandte Methode entwickelt hat, keinen Einfluß auf die Beurteilung der Tätigkeit als solcher haben kann.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bedeutungwissenschaftliche TätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130120.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009