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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1125;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0157Rechtssatz
Ein allfälliger "Zinsvorteil" im Vermögen des Dotationspflichtigen stellt keinen einen Zahlungsaufschub rechtfertigenden Grund dar, zumal einem derartigen "Vorteil" ein "Nachteil" des Berechtigten, der die Hingabe (der Heiratsausstattung) im Zeitpunkt der Eheschließung fordern kann, gegenübersteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130156.X03Im RIS seit
11.07.2001