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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198 Abs2;Rechtssatz
Der Spruch eines Bescheides sollte die Höhe der Abgabe und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) gemäß § 198 Abs 2 BAO selbst enthalten und diesbezüglich nicht auf die Begründung verweisen. Im konkreten Fall konnte es dahingestellt bleiben, ob dadurch Verfahrensvorschriften verletzt wurden, oder ob es nur ein "Schönheitsfehler" ist, wenn Spruch und Begründung eines Abgabenbescheides nicht visuell, sondern nur inhaltlich erkennbar getrennt sind und sich einzelne Spruchbestandteile im Begründungsteil des Abgabenbescheides finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988130166.X02Im RIS seit
05.08.1992