RS Vwgh 1992/8/5 88/13/0166

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Veröffentlicht am 05.08.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Der Spruch eines Bescheides sollte die Höhe der Abgabe und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) gemäß § 198 Abs 2 BAO selbst enthalten und diesbezüglich nicht auf die Begründung verweisen. Im konkreten Fall konnte es dahingestellt bleiben, ob dadurch Verfahrensvorschriften verletzt wurden, oder ob es nur ein "Schönheitsfehler" ist, wenn Spruch und Begründung eines Abgabenbescheides nicht visuell, sondern nur inhaltlich erkennbar getrennt sind und sich einzelne Spruchbestandteile im Begründungsteil des Abgabenbescheides finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130166.X02

Im RIS seit

05.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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