RS Vwgh 1992/8/5 88/13/0166

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Veröffentlicht am 05.08.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §210 Abs1;

Rechtssatz

Es ist zulässig, daß im Bescheid bezüglich der Fälligkeit auf die Lastschriftanzeige verwiesen wird. Die Lastschriftanzeige ist diesfalls als Teil des Bescheidspruches anzusehen (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, S 656, und Stoll, BAO-Handbuch, S 468 f). Für diese Auslegung spricht insbesondere § 210 Abs 1 BAO, wonach die für die Fälligkeit maßgebende Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung in Lauf gesetzt wird. Da der Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheides zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Spruch eines solchen Bescheides weder feststeht noch in der Weise zeitlich eingegrenzt werden kann, daß als Zeitpunkt der Fälligkeit jedenfalls erst ein Tag nach Ablauf der Monatsfrist festgesetzt wird, gebietet eine sinnvolle Rechtsanwendung, daß die Festsetzung des Zeitpunktes der Fälligkeit möglichst zeitnah zum Zustellvorgang erfolgt, weil dann der Ablauf der Monatsfrist und damit der FRÜHEST ZULÄSSIGE Fälligkeitszeitpunkt verhältnismäßig leicht und mit ausreichender Sicherheit abschätzbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130166.X03

Im RIS seit

05.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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