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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0157Rechtssatz
Es ist kein triftiger Grund für die spätere Hingabe der Heiratsausstattung darin gelegen, daß die Hingabe im Hinblick auf die Zweckwidmung für die Ausstattung der ehelichen Wohnung erst vor Fälligkeit der Zahlung erfolgte, da dem Dotationspflichtigen ein Rechtsanspruch auf eine Kontrolle der Verwendung der Dotation nicht zusteht (Hinweis E 20.11.1990, 90/14/0236).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130156.X04Im RIS seit
11.07.2001