RS Vwgh 1992/8/5 91/13/0156

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Veröffentlicht am 05.08.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
ABGB §1225;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0157

Rechtssatz

Es ist kein triftiger Grund für die spätere Hingabe der Heiratsausstattung darin gelegen, daß die Hingabe im Hinblick auf die Zweckwidmung für die Ausstattung der ehelichen Wohnung erst vor Fälligkeit der Zahlung erfolgte, da dem Dotationspflichtigen ein Rechtsanspruch auf eine Kontrolle der Verwendung der Dotation nicht zusteht (Hinweis E 20.11.1990, 90/14/0236).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130156.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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