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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §276 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0098 E 7. Dezember 1988 RS 1Stammrechtssatz
Die Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz beendet vollwirksam ein Rechtsmittelverfahren und ist - falls der Berufungswerber es bei dieser Entscheidung beläßt und keinen Vorlageantrag stellt - wie jeder andere Bescheid der Rechtskraft fähig (Unzuständigkeit der AbgBeh zweiter Instanz zu weiterer Entscheidung).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992130103.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010