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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0157Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0015 2Stammrechtssatz
Die Zahlung des Ausstattungsanspruches in einem späteren Kalenderjahr als dem der Eheschließung kann nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn für diese verspätete Zahlung berechtigte zwingende Gründe vorliegen (Hinweis E 1.3.1989, 88/13/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130156.X01Im RIS seit
11.07.2001