RS Vwgh 1992/8/5 91/13/0080

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Veröffentlicht am 05.08.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §289;
BAO §299 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1972 §34;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Es stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Aufhebungsbescheides hinsichtlich Einkommensteuer 1988 über die Berufung betreffend Einkommensteuer 1987 noch nicht entschieden war, weil der Ausgang dieses 1987 betreffenden Berufungsverfahrens für die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung für 1988 nicht präjudiziell war. (Im konkreten Fall beantragte der Abgabepflichtige für beide Jahre, Zahlungen an seine Tochter in Entsprechung deren Dotationsanspruches als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen). Bei dieser Sachlage war auch ein besonderes Ermittlungsverfahren, auf welche Weise der (einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung aufweisende) Einkommensteuerbescheid 1988 zustande gekommen ist, nicht erforderlich. (Im gegenständlichen Fall wurde im Gegensatz zum Spruch des Bescheides in der Bescheidbegründung die Auffassung vertreten, daß keine außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sei).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130080.X02

Im RIS seit

05.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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