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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Rechtssatz
Um eine Tätigkeit als einer der im § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 namentlich aufgezählten Berufstätigkeit unmittelbar ähnlich beurteilen zu könnnen, sind Gemeinsamkeiten in den einschlägigen Wissensgebieten und Erfahrungsgebieten und in der Ausbildung für die einander ähnlichen Berufe erforderlich (Hinweis E 29.3.1989, 87/13/0169).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bedeutungwissenschaftliche TätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130120.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009