RS Vwgh 1992/8/5 88/13/0150

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Veröffentlicht am 05.08.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1175;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z2;

Rechtssatz

Ist die aus einer Unterschlagung resultierende Forderung eines Mitunternehmers gegenüber einem anderen Mitunternehmer als betriebliche Forderung anzusehen, ist deren Uneinbringlichkeit als betrieblicher Aufwand zu berücksichtigen (Hinweis E 3.6.1992, 87/13/0118). Handelt es sich um eine der Privatsphäre zuzurechnende Forderung, hat deren Uneinbringlichkeit auf die Gewinnermittlung keine Auswirkung (Hinweis E 14.12.1983, 81/13/0204). Im konkreten Fall konnte die Frage, ob die Forderung als betrieblich oder privat anzusehen war, dahingestellt bleiben, da der Bf die Uneinbringlichkeit der Forderung im Verwaltungsverfahren nicht behauptet hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130150.X02

Im RIS seit

05.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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