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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Ist die aus einer Unterschlagung resultierende Forderung eines Mitunternehmers gegenüber einem anderen Mitunternehmer als betriebliche Forderung anzusehen, ist deren Uneinbringlichkeit als betrieblicher Aufwand zu berücksichtigen (Hinweis E 3.6.1992, 87/13/0118). Handelt es sich um eine der Privatsphäre zuzurechnende Forderung, hat deren Uneinbringlichkeit auf die Gewinnermittlung keine Auswirkung (Hinweis E 14.12.1983, 81/13/0204). Im konkreten Fall konnte die Frage, ob die Forderung als betrieblich oder privat anzusehen war, dahingestellt bleiben, da der Bf die Uneinbringlichkeit der Forderung im Verwaltungsverfahren nicht behauptet hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988130150.X02Im RIS seit
05.08.1992