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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §289 Abs2;Rechtssatz
Das Abgabenverfahrensrecht kennt grundsätzlich keine Teilrechtskraft (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, S 685). Dies gilt auch für ein Berufungsverfahren, das nach Ergehen eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH fortgesetzt wird. Es trifft zwar zu, daß der Gerichtshof einen angefochtenen Bescheid nur im Rahmen des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG) auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen hat; stellt der Gerichtshof jedoch bei dieser Überprüfung fest, daß der Abgabenbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist, so hat er ihn zur Gänze aufzuheben und die belBeh hat über den betreffenden Abgabenanspruch zur Gänze neu zu entscheiden. Eine Einschränkung ihrer Rechtsfindungsbefugnis normiert lediglich § 63 Abs 1 VwGG, wonach die belBeh verpflichtet ist, den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988130166.X01Im RIS seit
05.08.1992