RS Vwgh 1992/8/5 88/13/0166

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Veröffentlicht am 05.08.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Das Abgabenverfahrensrecht kennt grundsätzlich keine Teilrechtskraft (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, S 685). Dies gilt auch für ein Berufungsverfahren, das nach Ergehen eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH fortgesetzt wird. Es trifft zwar zu, daß der Gerichtshof einen angefochtenen Bescheid nur im Rahmen des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG) auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen hat; stellt der Gerichtshof jedoch bei dieser Überprüfung fest, daß der Abgabenbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist, so hat er ihn zur Gänze aufzuheben und die belBeh hat über den betreffenden Abgabenanspruch zur Gänze neu zu entscheiden. Eine Einschränkung ihrer Rechtsfindungsbefugnis normiert lediglich § 63 Abs 1 VwGG, wonach die belBeh verpflichtet ist, den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130166.X01

Im RIS seit

05.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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