RS Vwgh 1992/8/5 91/13/0227

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Veröffentlicht am 05.08.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;

Rechtssatz

Gelder, welche ein Rechtsanwalt für seine Klienten übernimmt, sind auch dann als durchlaufende Posten anzusehen, wenn der Rechtsanwalt eine von den eigenen Mitteln gesonderte Verwahrung des durchlaufenden Betrages nicht vornimmt, soferne nur die Tatsache der Vereinnahmung im Namen und für Rechnung des Klienten als erwiesen angesehen werden kann, was etwa der Fall ist, wenn Aufzeichnungen vorliegen, welche die entsprechenden Beträge exakt festhalten (Hinweis E 14.11.1990, 90/13/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130227.X01

Im RIS seit

05.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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