RS Vwgh 1992/8/5 91/13/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1992
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
EStG 1972 §34;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0157 E 25. Jänner 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Gem § 1220 ABGB wird das Heiratsgut zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter fällig. Ob die Tochter das Geld zu diesem Zeitpunkt dringend zur Deckung eines bestimmten Aufwandes benötigt oder nicht, ist unmaßgeblich.

Schlagworte

Heiratsgut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130156.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten