RS Vwgh 1992/8/5 88/13/0002

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Veröffentlicht am 05.08.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §26 Z3;

Rechtssatz

Es kann nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, daß ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber beauftragt wird, Geldbeträge für ihn auszugeben, etwa um für den Betrieb benötigte Wirtschaftsgüter anzuschaffen, die entsprechenden Rechnungen nicht auf seinen eigenen Namen, sondern auf den Namen seines Arbeitgebers ausstellen läßt. Die Feststellung der AbgBeh, daß ein Großteil der vorgelegten Rechnungskopien auf den Arbeitgeber lautet, gibt daher für sich allein keinen Aufschluß darüber, ob die Beträge als durchlaufende Gelder iSd § 26 Z 3 EStG 1972 anzusehen sind oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130002.X01

Im RIS seit

05.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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