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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0304 E 4. Oktober 1983 VwSlg 5815 F/1983 RS 5Stammrechtssatz
Wissenschaftlich ist eine Tätigkeit nicht bereits dann, wenn sie auf Erkenntnissen einer Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschaftlicher "Methoden" bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, und/oder der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere zum Zweck der Erweiterung ihres Wissenstandes dient; es ist für die Wissenschaft charakteristisch, daß sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt (Hinweis E 12.4.1983, 82/14/0215).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bedeutungwissenschaftliche TätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130120.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009