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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BGBlG §2 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0157Rechtssatz
Bei dem Erlaß des BMF vom 2.9.1987, AÖFV 268/87, handelt es sich mangels gesetzmäßiger Kundmachung nicht um eine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche, dem Bf subjektive Rechte einräumende Rechtsgrundlage, die sich im Hinblick auf ihren Mitteilungscharakter auch inhaltlich nicht als Rechtsverordnung darstellt (Hinweis E 20.11.1990, 90/14/0236).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130156.X05Im RIS seit
11.07.2001