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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Unterschlagungen eines Mitunternehmers stellen widerrechtliche Entnahmen dar, die den Gewinn der Mitunternehmerschaft (die Gewinnanteile der übrigen Mitunternehmer) ebensowenig berühren wie rechtmäßige Entnahmen. Sie führen lediglich zu zivilrechtlichen Ansprüchen der geschädigten Mitunternehmer gegenüber dem schädigenden Mitunternehmer (Hinweis E 14.12.1983, 81/13/0204; E 3.6.1992, 87/13/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988130150.X01Im RIS seit
05.08.1992