RS Vwgh 1992/8/5 90/13/0138

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Veröffentlicht am 05.08.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1090;
EheG §81;
EheG §82 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z1;

Rechtssatz

Enthält ein Scheidungsvergleich nicht allein die Übertragung der Rechte aus einem Handelsvertretervertrag, sondern weitere Bestimmungen, insbesondere über die Übertragung der Mietrechte am Geschäftslokal, die es der Abgabenpflichtige ermöglichen, unmittelbar nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses die bisher vom Ehegatten betriebene unternehmerische Tätigkeit fortzusetzen, so erwirbt die Abgabepflichtige damit die vereinfachend als Geschäftswert zu bezeichnende Möglichkeit, jene zu künftigen Provisionsansprüchen und Provisionsabfertigungsansprüchen führende Tätigkeit ausüben zu können, die bisher der geschiedene Ehegatte ausgeübt hatte. Dieser Geschäftswert stellt ein bewertbares Wirtschaftsgut dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130138.X02

Im RIS seit

05.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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