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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Enthält ein Scheidungsvergleich nicht allein die Übertragung der Rechte aus einem Handelsvertretervertrag, sondern weitere Bestimmungen, insbesondere über die Übertragung der Mietrechte am Geschäftslokal, die es der Abgabenpflichtige ermöglichen, unmittelbar nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses die bisher vom Ehegatten betriebene unternehmerische Tätigkeit fortzusetzen, so erwirbt die Abgabepflichtige damit die vereinfachend als Geschäftswert zu bezeichnende Möglichkeit, jene zu künftigen Provisionsansprüchen und Provisionsabfertigungsansprüchen führende Tätigkeit ausüben zu können, die bisher der geschiedene Ehegatte ausgeübt hatte. Dieser Geschäftswert stellt ein bewertbares Wirtschaftsgut dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130138.X02Im RIS seit
05.08.1992