RS Vwgh 1992/8/5 90/13/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

StGB §127;
StGB §133;
StGB §134;
StGB §146;
UStG 1972 §1 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs7;
UStG 1972 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0079 E 3. November 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Nach den detaillierten Schilderungen der Bfrin über die Durchführung der für sie von ihrer Angestellten getätigten Warenverkäufe und der (gänzlichen oder teilweisen) rechtswidrigen Zueignung des vereinnahmten Entgelts handelt es sich um Veruntreuungen gemäß § 133 StGB bzw in Fällen der Täuschung über die Höhe des vereinnahmten Entgelts um Betrug nach § 146 StGB, keinesfalls aber um Unterschlagungen iSd § 134 StGB oder um Dienstdiebstähle iSd § 127 Abs 1 StGB und § 127 Abs 2 Z 3 StGB. Jedenfalls handelt es sich aber um der Bfrin zuzurechnende Umsätze, und zwar um Lieferungen gemäß § 1 Abs 1 erster Satz erster Fall UStG 1972 iVm § 3 Abs 1 UStG 1972 und § 3 Abs 7 UStG 1972, die zutreffend nach § 4 Abs 1 UStG 1972 nach dem Entgelt bemessen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130167.X02

Im RIS seit

05.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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