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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0220 E 30. Juni 1986 VwSlg 6133 F/1986; RS 1Stammrechtssatz
Der wissenschaftlich Tätige muß eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Arbeit geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen. Die wissenschaftliche Tätigkeit muß sich nicht nur auf die Grundlagenforschung beschränken, sondern kann auch der Lösung von Fragen des praktischen Lebens dienen. Es können sohin auch Gutachten, wenngleich sie zweckbestimmt sind, wissenschaftliche Leistungen darstellen (Hinweis E 19.9.1972, 1106/70, VwSlg 4427 F/1972).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bedeutungwissenschaftliche TätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130120.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009