RS Vwgh 1992/8/7 92/14/0066

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hat ihre Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung dann nicht verletzt, wenn der Abgabepflichtige selbst nicht aufzeigt, welche der Behörde noch zumutbare Maßnahmen zur Wahrheitsfindung, die Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, von der Abgabenbehörde unterlassen worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140066.X02

Im RIS seit

07.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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