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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat ihre Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung dann nicht verletzt, wenn der Abgabepflichtige selbst nicht aufzeigt, welche der Behörde noch zumutbare Maßnahmen zur Wahrheitsfindung, die Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, von der Abgabenbehörde unterlassen worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140066.X02Im RIS seit
07.08.1992