RS Vwgh 1992/8/7 92/14/0035

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §18 Abs1 Z4;
KStG 1966 §10;
KStG 1966 §23;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Vor Aufhebung des § 8 Abs 1 dritter Satz KStG 1966 durch den VfGH war in Fällen der Befreiung von Schachtelbeteiligungsgewinnen gemäß § 10 KStG 1966 bei der Ermittlung des abzugsfähigen Verlustes gemäß § 8 Abs 1 dritter Satz KStG 1966 die Vorschrift des § 10 KStG 1966 nicht anzuwenden. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung waren daher insofern nicht außer Ansatz zu lassen, also mit dem Verlust des betreffenden Jahres auszugleichen. Abzugsfähige Verluste konnten daher nur entstehen, soweit diese die Gewinnanteile überstiegen. Daraus folgt, daß in Fällen von gemäß § 10 KStG 1966 relevanten Gewinnen aus Schachtelbeteiligungen die Veranlagung zur Körperschaftsteuer nach § 8 Abs 1 erster und zweiter Satz in Verbindung mit § 23 KStG 1966 allein keine Aussage über die Höhe des abzugsfähigen Verlustes enthält. Ein rechtskräftiger Veranlagungsbescheid, der lediglich die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer feststellt, in der ja gemäß § 10 KStG 1966 die auf die privilegierten Beteiligungen entfallenden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz zu lassen sind und die Höhe der Körperschaftsteuer festsetzt, enthält daher keine normative Aussage hinsichtlich der Höhe abzugsfähiger Verluste. Folglich äußert ein solcher Bescheid auch keine Tatbestandswirkung hinsichtlich der Höhe der Verluste, die gemäß § 8 Abs 1 dritter Satz KStG 1966 zum Abzug zugelassen werden könnten, welche die AbgBeh bei der Festsetzung der Steuer für das Jahr bindet, für das die Abzugsfähigkeit gemäß § 18 Abs 1 Z 4 EStG zu beurteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140035.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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