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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Wird der Rechtsanwalt während der Erledigung eines Mängelbehebungsauftrages vor Unterfertigung aller Beschwerdeausfertigungen vom Schreibtisch wegen einer dringenden Angelegenheit weggerufen, trägt die Kanzleikraft während der Abwesenheit die Aktenstücke in der irrigen Meinung, bereits alle Ausfertigungen seien hergestellt, ab und gibt sie zur Post, und vergißt der Rechtsanwalt nach seiner Rückkehr im Drange der Geschäfte einmal auf den unterbrochenen Arbeitsvorgang, sodaß er hierauf erst durch Zustellung des Einstellungsbeschlusses aufmerksam wird, so handelt es sich um ein unvorhergesehenes Ereignis, dem nur ein minderer Grad des Versehens zugrunde liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140127.X01Im RIS seit
07.08.1992