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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Bietet die Beteiligung das Bild einer Gesellschaft, die dem stillen Gesellschafter in erster Linie Verluste vermitteln soll, so liegt es an diesem, die sich daraus ergebenden Zweifel an der Einkunftsquelleneigenschaft (Verlustquelleneigenschaft) seiner Beteiligung zu zerstreuen
(Hinweis E 24.10.1990, 90/13/0089, 0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140128.X03Im RIS seit
07.08.1992