RS Vwgh 1992/8/7 91/14/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ARAbgG 1934 §1 Abs1;
BAO §241 Abs1;
EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Die Rechtslage bei Rückerstattung einer zu Unrecht eingehobenen Betriebssteuer ist dem Fall der Rückerstattung der Aufsichtsratsabgabe durchaus vergleichbar, weil der Abgabepflichtige in beiden Fällen einen Geldbetrag zurückerhält, dessen Zufluß deswegen einkommensteuerlich relevant ist, weil der Abgabepflichtige in Höhe dieses Geldbetrages früher eine steuerliche Abzugspost geltend gemacht hat, während eine zu Unrecht zuviel gezahlte Einkommensteuer (mangels Abzugsfähigkeit) die Einkommensteuerbemessungsgrundlage nicht vermindern hat können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140087.X02

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten