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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ARAbgG 1934 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtslage bei Rückerstattung einer zu Unrecht eingehobenen Betriebssteuer ist dem Fall der Rückerstattung der Aufsichtsratsabgabe durchaus vergleichbar, weil der Abgabepflichtige in beiden Fällen einen Geldbetrag zurückerhält, dessen Zufluß deswegen einkommensteuerlich relevant ist, weil der Abgabepflichtige in Höhe dieses Geldbetrages früher eine steuerliche Abzugspost geltend gemacht hat, während eine zu Unrecht zuviel gezahlte Einkommensteuer (mangels Abzugsfähigkeit) die Einkommensteuerbemessungsgrundlage nicht vermindern hat können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140087.X02Im RIS seit
11.06.2001