RS Vwgh 1992/8/7 92/14/0035

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §4 Abs2 lita Z2;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid über die Festsetzung einer Abgabe stellt grundsätzlich auf die Rechtslage ab, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegolten hat, stellt er doch diesen Anspruch nur dem Grunde und der Höhe nach fest, mag die Höhe auch von einem Antrag des Abgabepflichtigen mitbestimmt sein, der erst in späterer Zeit gestellt wird. Der Anspruch auf Körperschaftsteuer entsteht gemäß § 4 Abs 4 lit a Z 2 BAO für die zu veranlagende Abgabe (spätestens) mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140035.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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