Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4 Abs2 lita Z2;Rechtssatz
Ein Bescheid über die Festsetzung einer Abgabe stellt grundsätzlich auf die Rechtslage ab, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegolten hat, stellt er doch diesen Anspruch nur dem Grunde und der Höhe nach fest, mag die Höhe auch von einem Antrag des Abgabepflichtigen mitbestimmt sein, der erst in späterer Zeit gestellt wird. Der Anspruch auf Körperschaftsteuer entsteht gemäß § 4 Abs 4 lit a Z 2 BAO für die zu veranlagende Abgabe (spätestens) mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140035.X01Im RIS seit
11.07.2001