RS Vwgh 1992/8/7 91/14/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ARAbgG 1934 §1 Abs2;
ARAbgG 1934 §2;
BAO §240 Abs3;
B-VG Art140 Abs7;
EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §19 Abs1;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/08/07 92/14/0062 1

Stammrechtssatz

Die Betriebsausgabenqualität von einbehaltenen Aufsichtsratsabgaben ist in den Jahren des seinerzeitigen Zufließens der Aufsichtsratsvergütungen nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist daher davon auszugehen, daß durch die Rückerstattung in einem späteren Jahr seinerzeit als Betriebsausgaben abgezogene Aufsichtsratsabgaben zurückgeflossen und daher vereinnahmt worden sind. Diese Einnahmen stehen im Jahr der Rückerstattung im Zusammenhang mit der vom Abgabepflichtigen seinerzeit entfalteten Tätigkeit (selbständige Arbeit), die daher zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140087.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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