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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1392;Rechtssatz
Vorgenommene bzw gewollte Verfügungen, wie Zession und Pfändung, können sich nur auf materiell rechtswirskam entstandene Guthaben beziehen. Zu Unrecht auf dem Abgabenkonto ausgewiesene Beträge können nicht Gegenstand von Dispositionen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989140218.X04Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2010