RS Vwgh 1992/8/7 89/14/0218

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1392;
BAO §19 Abs1;
BAO §213;
BAO §214;
BAO §215;
EO §294;

Rechtssatz

Vorgenommene bzw gewollte Verfügungen, wie Zession und Pfändung, können sich nur auf materiell rechtswirskam entstandene Guthaben beziehen. Zu Unrecht auf dem Abgabenkonto ausgewiesene Beträge können nicht Gegenstand von Dispositionen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140218.X04

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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