RS Vwgh 1992/8/7 92/14/0123

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs1;

Rechtssatz

Zwischen dem Beruf, den ein Abgabenpflichtiger auf Grund seiner Berufsausbildung als Maurer, Baupolier und Bauzeichner auszuüben berechtigt ist, und dem Beruf eines Bautechnikers mit Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt besteht nach der Verkehrsauffassung keine Berufsidentität. Eine solche Tatsache darf die Abgabenbehörde als offenkundig iSd § 167 Abs 1 BAO betrachten und ihrer Entscheidung zugrunde legen, ohne daß es einer besonderen Feststellung auf Grund eines Ermittlungsverfahrens bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140123.X02

Im RIS seit

07.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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