RS Vwgh 1992/8/7 88/14/0063

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Fehlen jegliche Hinweise dafür, daß veräußerte Fahrzeuge im Betrieb des Abgabepflichtigen eine gewisse betriebsinterne Selbständigkeit aufgewiesen haben oder nach außen als selbständiger Teilbetrieb in Erscheinung getreten sind, ist weiters keine gesonderte Erfassung der mit dem Standort im Zusammenhang stehenden Erlöse oder Aufwendungen und keine gesonderte Führung von Anlageverzeichnissen erfolgt, wobei der Abgabepflichtige das Unternehmen ausschließlich auch noch von einem anderen Ort aus geleitet hat, so stellt bei einheitlich geführten und nach außen hin einheitlich in Erscheinung getretenen Transportunternehmen auch eine Konzession mit zugehörigen Fahrzeugen für sich allein noch keinen Teilbetrieb dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140063.X02

Im RIS seit

07.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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