RS Vwgh 1992/8/7 92/14/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Kosten für eine Ausbildung an einer höheren Schule kommt keine Betriebsausgabeneigenschaft (Werbungskosteneingeschaft) zu, weil es sich um eine Ausbildung und nicht um eine Fortbildung handelt, auch wenn diese Ausbildung neben einem bereits ausgeübten Beruf im Rahmen des sogenannten "zweiten Bildungsweges" (in einer Abendschule bzw in Abendkursen) erworben wird, weil das in solchen Schulen erworbene Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstellt und nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (= Fortbildung) in einem bestimmten, bereits ausgeübten Beruf dient. Der Umstand allein, daß der erfolgreiche Abschluß einer derartigen Schule für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein kann, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil jede derartige Ausbildung geeignet ist, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft einer Ausbildung zu verlieren (Hinweis E 9.4.1986, 85/13/0147; E 4.2.1987, 84/13/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140123.X01

Im RIS seit

07.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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