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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Kosten für eine Ausbildung an einer höheren Schule kommt keine Betriebsausgabeneigenschaft (Werbungskosteneingeschaft) zu, weil es sich um eine Ausbildung und nicht um eine Fortbildung handelt, auch wenn diese Ausbildung neben einem bereits ausgeübten Beruf im Rahmen des sogenannten "zweiten Bildungsweges" (in einer Abendschule bzw in Abendkursen) erworben wird, weil das in solchen Schulen erworbene Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstellt und nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (= Fortbildung) in einem bestimmten, bereits ausgeübten Beruf dient. Der Umstand allein, daß der erfolgreiche Abschluß einer derartigen Schule für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein kann, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil jede derartige Ausbildung geeignet ist, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft einer Ausbildung zu verlieren (Hinweis E 9.4.1986, 85/13/0147; E 4.2.1987, 84/13/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140123.X01Im RIS seit
07.08.1992