RS Vwgh 1992/8/7 87/14/0166

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

L78000 Elektrizität
L78100 Starkstromwege
L82800 Gas
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
58/02 Energierecht
58/03 Sicherung der Energieversorgung

Norm

EnergiewirtschaftsG 1935 §2 Abs2;
EnFG 1979 §16 Abs1;
EnFG 1979 §17;
EnFG 1979 §3 Abs2;

Rechtssatz

Für die steuerfreie Rücklagenbildung iSd EnFG ist weder Voraussetzung, daß energiewirtschaftlich zweckmäßige Anlagen bereits errichtet wurden, noch daß ihre Errichtung konkret nachweisbar geplant ist. Einzige Konsequenz des Umstandes, daß die Anschaffung (Herstellung) solcher Anlagen unterbleibt, ist die im § 17 EnFG 1979 vorgesehene gewinnerhöhende Auflösung und Nachversteuerung der steuerfrei gebildeten Rücklagen im fünften Jahr nach ihrer Bildung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140166.X01

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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