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L78000 ElektrizitätNorm
EnergiewirtschaftsG 1935 §2 Abs2;Rechtssatz
Für die steuerfreie Rücklagenbildung iSd EnFG ist weder Voraussetzung, daß energiewirtschaftlich zweckmäßige Anlagen bereits errichtet wurden, noch daß ihre Errichtung konkret nachweisbar geplant ist. Einzige Konsequenz des Umstandes, daß die Anschaffung (Herstellung) solcher Anlagen unterbleibt, ist die im § 17 EnFG 1979 vorgesehene gewinnerhöhende Auflösung und Nachversteuerung der steuerfrei gebildeten Rücklagen im fünften Jahr nach ihrer Bildung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987140166.X01Im RIS seit
28.09.2001